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BGB § 1129 Sonstige Schadensversicherung

BGB § 1129 Sonstige Schadensversicherung

[ Auszug: Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs.  ... ]